Allgemeine Geschäftsbedingungen

B-COMMAND GmbH AGB – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Folgenden wird die B-COMMAND GmbH „B-COMMAND“ genannt und die Partei, die von B-COMMAND kauft oder sich zu B-COMMAND in einem vorvertraglichen Verhältnis einen Kauf von B-COMMAND betreffend befindet, „KÄUFER“. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Folgenden „BEDINGUNGEN“ genannt.

1. Geltungsbereich
Diese BEDINGUNGEN sind für alle Angebote, Angebotsannahmen, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen anwendbar. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; gegenüber anderen Personen gelten sie, soweit gesetzlich zulässig. Jeglichen hiervon abweichenden Bedingungen des KÄUFERS wird widersprochen; solche werden B-COMMAND gegenüber nur wirksam, wenn sie diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Angebote, Vertragsschluss und Beschaffenheit von Waren, Weiterexport
(1) Alle Angebote sind freibleibend und von Verfügbarkeit, rechtzeitigem Materialeingang und Deckungszusage durch die Warenkreditversicherung von B-COMMAND abhängig. Kataloge und sonstige Verkaufsunterlagen und -präsentationen von B-COMMAND – auch in elektronischer Form – gelten lediglich als Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(2) Die Bestellung durch den KÄUFER stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Bestellungen des KÄUFERs gelten durch B-COMMAND nur als angenommen, wenn sie von BCOMMAND innerhalb von 30 Tagen durch ausdrückliche Annahmeerklärung schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder alsbald nach Eingang der Bestellung ausgeführt werden, wobei dann die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.
(3) Von Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern von B-COMMAND abgegebene mündliche Erklärungen oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung hinausgehen, gelten nur, wenn sie von B-COMMAND schriftlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für Erklärungen von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von B-COMMAND ermächtigt sind.
(4) Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware richten sich nach dem Angebot von B-COMMAND wenn es vom KÄUFER angenommen wird oder dem gültigen Katalog von B-COMMAND in Verbindung mit der Auftragsbestätigung von B-COMMAND im Falle einer Bestellung durch den KÄUFER. Angebote und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne die vorherige Zustimmung durch B-COMMAND zugänglich gemacht werden.
(5) Offensichtliche oder irrtumsbedingte Fehler in Katalogen, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von B-COMMAND berichtigt werden, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche für den KÄUFER entstehen.
(6) B-COMMAND behält sich das Recht vor, die Waren ohne Benachrichtigung des KÄUFERS zu verändern oder zu verbessern, soweit gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind und/oder soweit dadurch keine nachhaltige Verschlechterung hinsichtlich Qualität, Funktion oder Brauchbarkeit entsteht. Aufgrund solcher Änderungen entstehen dem KÄUFER keinerlei Ansprüche.
(7) Ein Weiterexport der gelieferten Ware bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von B-COMMAND. Dies gilt nicht für Weiterverkäufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten des EWR-Abkommens.

3. Stornierung und Warenrücknahme
Die Aufhebung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen B-COMMAND und KÄUFER. Bei den für den KÄUFER speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter mängelfreier Waren generell ausgeschlossen. Bei Stornierungen seitens des KÄUFERs von bereits erfassten Aufträgen von B-COMMAND, fällt eine Stornogebühr an. Bei auf Kundenbestellung vorzunehmenden Produktionen beläuft sich diese auf 50% des Auftragswertes, ansonsten entsteht eine Gebühr von 15% des Auftragswertes. Dem KÄUFER obliegt der Beweis eines geringeren Stornoschadens. Sendet der KÄUFER unaufgefordert Ware an B-COMMAND zurück, so stellt die Annahme der Ware kein Einverständnis mit dem Rücktrittsverlangen des KÄUFERs dar. Ein solches ist von B-COMMAND schriftlich zu erklären.

4. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Der Kaufpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von B-COMMAND oder im Falle keines ausdrücklichen Preisangebots nach der für den KÄUFER am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Der vereinbarte Preis versteht sich in EURO. Alle in jeglichen Verkaufsunterlagen aufgeführten Preise sind freibleibend, gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sowie ab Werk (ex works, unter Geltung der „INCOTERMS 2010“), soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) B-COMMAND behält sich für den Fall, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen, das Recht vor, durch Benachrichtigung des KÄUFERS vor Auslieferung der Ware den Preis anzuheben, um Erhöhungen der Kosten für B-COMMAND weiter zu geben, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie insbesondere Wechselkurs- oder Zollsatzänderungen, oder mehr als 10%ige Erhöhungen der Material- oder Herstellungskosten.
(3) Zahlungen sollten nur durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel-, Scheck- und Zahlungen in sonstiger Weise stellen keine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung dar, solange B-COMMAND nicht unwiderruflich und endgültig die Verfügung über den Zahlungsbetrag erlangt hat. Diskontspesen gehen zu Lasten des KÄUFERs.
(4) Im Falle der Vereinbarung der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs durch den KÄUFER hat diese in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC Publikation Nr. 500 zu erfolgen. Sämtliche in Zusammenhang mit dem Dokumentenakkreditiv entstehenden Kosten hat der KÄUFER zu tragen.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, hat der KÄUFER den vollen Kaufpreis sofort nach Rechnungsdatum zu leisten. Insoweit tritt Verzug ohne Mahnung ein. Werden B-COMMAND nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensoder Kreditverschlechterung schließen lassen, insbesondere Zahlungsverzug bei anderen Lieferanten, so ist B-COMMAND berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig werden.
(6) Befindet sich der KÄUFER mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Ferner ist BCOMMAND – unbeschadet sonstiger Ansprüche oder Rechte nach ihrer Wahl – berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen oder Vorauszahlung dafür zu verlangen oder Zinsen in gesetzlicher Höhe (Basiszinssatz plus 8%) ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung zu fordern und weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen. Der KÄUFER ist berechtigt zu beweisen, dass der Verzug keinen oder einen niedrigeren Schaden verursacht hat.
(7) B-COMMAND ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der KÄUFER die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat.
(8) Gerät der KÄUFER in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist B-COMMAND berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der KÄUFER willigt schon jetzt ein, dass B-COMMAND gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um die Ware mitzunehmen. B-COMMAND kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich B-COMMAND, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der KÄUFER kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
(9) Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch B-COMMAND im Falle des Zahlungsverzugs des KÄUFERS, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche wie z. B. für ein Inkassounternehmen, vom KÄUFER zu ersetzen sind.
(10) Der KÄUFER darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im Übrigen ist eine Aufrechnung des KÄUFERS ausgeschlossen. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des KÄUFERs sind ausgeschlossen soweit diese auf einem anderen Vertragsverhältnis, insbesondere einem anderen Kaufvertrag beruhen oder wenn sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen oder auf ein grobes Verschulden auf Seiten B-COMMANDs zurückgehen. Bei im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügigen Mängeln ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung ausgeschlossen.

5. Warenlieferung
(1) Die Warenlieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk (ex works, unter Geltung der „INCOTERMS 2010“).
(2) Teillieferungen, zu denen B-COMMAND grundsätzlich ohne Mitteilung an den KÄUFER berechtigt ist, sind als Lieferungen für sich zu betrachten, die auch separat in Rechnung gestellt werden können.
(3) Sofern nicht eine schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage eines Verkaufsangestellten von B-COMMAND oder eine mündliche Zusage von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von B-COMMAND ermächtigt sind, vorliegt, gelten Liefertermine und – fristen nicht als verbindlich vereinbart.
(4) Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Vertrags – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler oder internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die B-COMMAND nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von B-COMMAND oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Regelungen bezüglich solcher besonderen Umstände gelten für den KÄUFER entsprechend. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Die Einhaltung des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERs voraus. Kommt der KÄUFER in Annahmeverzug oder verletzt er andere Mitwirkungspflichten, ist B-COMMAND berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs auf den KÄUFER über.
(6) Werden Waren durch einen Frachtführer in irgendeiner Weise beschädigt übergeben oder fehlen Waren, so hat der KÄUFER sofort eine entsprechende schriftliche Bestätigung von diesem zu verlangen. Bestätigungen vollständiger und ordnungsgemäßer Übergabe gegenüber Frachtführern muss der KÄUFER gegen sich gelten lassen. Bei Bahn- und Postversand ist eine amtliche Schadensfeststellung durchzuführen.

6. Versand, Gefahrübergang
(1) Versandmittel und -weg sowie Verpackung sind der Wahl von B-COMMAND überlassen.
(2) Die Kosten des Versandes trägt der KÄUFER, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
(3) Das Risiko der Verschlechterung, des Untergangs oder des Verlustes der Waren geht wie folgt auf den KÄUFER über:
– Im Falle der Auslieferung ab Herstellerwerk („ex works“, „INCOTERMS 2010“), in dem Zeitpunkt, zu dem B-COMMAND den KÄUFER darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
– Im Falle des Versands durch B-COMMAND an einen anderen Ort, zu dem Zeitpunkt, in dem B-COMMAND die Ware dem Frachtführer übergibt oder die Bereitschaft dazu anzeigt.
– Im Falle einer Vereinbarung, nach der B-COMMAND ausnahmsweise die Ware auf eigenes Risiko an einen anderen Ort als ihren Sitz zu liefern hat, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der KÄUFER sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem B-COMMAND die Ware anbietet. B-COMMAND lagert in diesem Fall die Waren auf Kosten und Risiko des KÄUFERS.

7. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Ware, an der B-COMMAND (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist B-COMMAND im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
(3) Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für B-COMMAND getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum von B-COMMAND gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der KÄUFER sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, an denen B-COMMAND kein Eigentum hat, weiterverarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden oder vermischt, so steht B-COMMAND das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von B-COMMAND durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihr der KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die entstandenen Teil- oder Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3.
(5) Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(6) Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an B-COMMAND ab, die diese Abtretung annimmt.
(7) Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn B-COMMAND dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von B-COMMAND übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von B-COMMAND sofort fällig.
(8) B-COMMAND ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf
eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄUFER ist auf Verlangen von B-COMMAND verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an BCOMMAND zu unterrichten – sofern B-COMMAND dies nicht selbst tut – und ihr die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für B-COMMAND getrennt von seinem Vermögen und dem Dritter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von BCOMMAND.
(10)Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf B-COMMAND über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER B-COMMAND die hieraus entstehenden  Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für B-COMMAND verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an B-COMMAND abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an B-COMMAND herausgeben.
(11)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von B-COMMAND hat der KÄUFER auf das Eigentum von B-COMMAND hinzuweisen und B-COMMAND unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unter Übersendung der den Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit B-COMMAND ihre Rechte geltend machen kann. Der KÄUFER verpflichtet sich, B-COMMAND unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, B-COMMAND die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Im Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche B-COMMAND daraus entstehenden Schäden.
(12)In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch B-COMMAND liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(13)B-COMMAND verpflichtet sich auf Anforderung des KÄUFERS, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die B COMMAND zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft allein B-COMMAND.

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Für Mängel i.S.v. § 434 BGB leistet B-COMMAND für verkaufte Waren Gewähr und haftet nach den folgenden Bestimmungen:
– Grundlage der Mängelhaftung von B-COMMAND ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von B-COMMAND (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der KÄUFER nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt B-COMMAND jedoch keine Haftung.
– Der KÄUFER hat gelieferte Waren gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Rügen grundsätzlich unverzüglich, in jedem Falle aber vor einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schriftlich und spezifiziert zu erheben. Weitergehende gesetzliche Obliegenheiten bleiben unberührt.
– Stellt der KÄUFER Mängel der Ware fest, so darf er nicht ohne Zustimmung von B-COMMAND darüber verfügen, wenn dadurch der Eintritt größerer Schäden droht. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, B-COMMAND hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
– Der KÄUFER ist verpflichtet, B-COMMAND die beanstandete Kaufsache oder Muster davon auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Weigerung entfällt die Gewährleistung. Ersetzte Sachen oder Teile gehen in das Eigentum von B-COMMAND über.
– B-COMMAND haftet außer im Falle schriftlicher Erklärung nicht dafür, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sind.
– Für Fehler oder Schäden bei Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des KÄUFERS angefertigt werden, auf eine Beschreibung, Spezifikation, Konstruktion oder Konstruktionsunterlagen des KÄUFERs zurückgehen oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des KÄUFERS zugeschnitten sind, sind Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Fehlerhaftigkeit für B-COMMAND ohne zusätzliche Prüfung erkennbar war. Das gleiche gilt für Fehler oder Schäden aufgrund von Teilen, Materialien oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen, die der KÄUFER zur Verfügung gestellt hat oder die in dessen Auftrag von Dritten hergestellt wurden. Dies gilt nicht, wenn der Fehler aufgrund von Material, welches B-Command gestellt hat oder Verarbeitung, welche B-Command vorgenommen hat, auftritt.
– B-COMMAND leistet keine Gewähr und haftet nicht für Fehler oder Schäden, die aufgrund vertragswidriger, fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Anschluss, Bedienung, Nutzung oder ähnlichen Handlungen durch den KÄUFER oder von ihm beauftragte Dritte entstehen. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von B-COMMAND gelieferte Ware ohne die Zustimmung von B-COMMAND von fremder Seite behandelt oder verändert worden ist, oder wenn die Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.
– Bei berechtigten Beanstandungen ist B-COMMAND berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des KÄUFERs die Art der Nacherfüllung (Behebung des Mangels, Ersatzlieferung) festzulegen. Nur wenn der Versuch der Nacherfüllung durch B-COMMAND aufgrund desselben Mangels auch beim zweiten Versuch fehlschlägt oder verweigert wird, kann der KÄUFER mindern oder vom Vertrag zurücktreten. B-COMMAND ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der KÄUFER den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der KÄUFER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
– Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der KÄUFER die B-COMMAND unverzüglich zu informieren.
– Der KÄUFER hat B-COMMAND die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
– Vor der Rückgabe/Rücksendung fehlerhafter Ware hat der KÄUFER bei B-COMMAND eine schriftliche Rückgabebestätigung anzufordern.
– Zur Prüfung des Gewährleistungsanspruchs hat der KÄUFER den Kaufnachweis zumindest in Kopie vorzulegen. Sofern der KÄUFER diesen Gewährleistungsnachweis nicht erbringt, sendet B-COMMAND die Ware unrepariert gegen eine angemessene Bearbeitungsgebühr zurück.
– Ohne korrekte und ausführliche Fehlerbeschreibung wird für eine einwandfreie Reparaturausführung keine Gewähr übernommen. Allgemeine Angaben, wie z.B. „defekt“, sind nicht ausreichend.
– Die Ware ist in originaler oder sachgemäßer Verpackung zu übersenden. Kosten und Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, trägt der KÄUFER.
– Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet BCOMMAND nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann B-COMMAND vom KÄUFER die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.
– Gewährleistungsansprüche stehen nur dem KÄUFER zu und sind nicht abtretbar.
– B-COMMAND behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. B-COMMAND ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferter Ware vorzunehmen bzw. zu kommunizieren.
– Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit B-COMMAND abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
– Für Schadensersatzansprüche gilt die allgemeine Haftungsbegrenzung nach der folgenden Nr. 9.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet B-COMMAND bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet B-COMMAND – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet B-COMMAND, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von B-COMMAND jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden B-COMMAND nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit B-COMMAND einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des KÄUFERs nach dem Produkthaftungsgesetz
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der KÄUFER nur zurücktreten oder kündigen, wenn B-COMMAND die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des KÄUFERs (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt dieVerjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der Allgemeine Geschäftsbedingungen von B-COMMAND
nach der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KÄUFERs, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KÄUFERs aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Schutzrechte
(1) Nach Entwürfen von B-COMMAND in deren Auftrag von Dritten oder eigens gefertigte Musterstücke
oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Missachtung dieser Pflicht haftet der KÄUFER für alle Nachteile, die B-COMMAND durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen.
(2) Der KÄUFER haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch B-COMMAND vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, B-COMMAND bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und B-COMMAND sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegenüber Dritten oder im Rahmen der Beilegung solcher rechtlicher Auseinandersetzungen insbesondere durch erforderliche oder angemessene Aufwendungen entstehen.
(3) Die von B-COMMAND vertriebenen Gegenstände werden für eigene Werbezwecke verwendet. Sollte der KÄUFER ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für Ihn gefertigten Gegenstände haben, so trifft B-COMMAND eine entsprechende Verpflichtung nur, wenn spätestens bei Vertragsschluss eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

12. Werkzeuge
Werkzeuge für Sonderartikel, die von B-COMMAND oder in ihrem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen Eigentum von BCOMMAND, auch, wenn der KÄUFER hierfür (anteilig) die Kosten der Anfertigung trägt oder falls die Verwendung aufgrund entsprechender Vereinbarung ausschließlich für Bestellungen des KÄUFERs erfolgt. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig, wobei auch für im Eigentum des KÄUFERs stehende Werkzeuge nur eine
Sorgfaltspflicht wie in eigenen Angelegenheiten geschuldet wird. Im Falle der Nichtbezahlung der gelieferten Ware hat B-COMMAND an den im Eigentum des KÄUFERs stehenden Werkzeugen ein Zurückbehaltungsrecht.

13. Vertragssprache; Anwendbares Recht; Leistungsort und Gerichtsstand; Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich ist daher allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit B-COMMAND verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. Insbesondere die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Recht.
(3) Leistungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen dem KÄUFER und B-COMMAND (einschließlich Scheck- oder Wechselklagen) ist der Sitz von B-COMMAND. B-COMMAND ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, an dem für den Sitz des KÄUFERS zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Im Falle der Abtretung von Forderungen durch B-COMMAND hat auch der Zessionar das Wahlrecht unter den Gerichtsständen.
(4) Sind Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

B-COMMAND GmbH
Dezember 2019